Kein Abzug als Sonderausgaben gemäß § 33 Abs. 2 EStG
Nach § 33 Abs. 1 EStG können Aufwendungen die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen auf Antrag einer Einkommensteuerermäßigung unterliegen. Mit Einführung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2013 wurde ein grundsätzliches Abzugsverbot für Prozesskosten eingeführt, soweit der Steuerpflichtige dadurch nicht seine Existenzgrundlage verliert.
Bis einschließlich 2012 konnten auch die Strafverteidigungskosten eines angeklagten Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Das Finanzgericht Hessen (FG Hessen) hat sich in seiner Entscheidung vom 11.03.2020 (9 K 1344/19) dieser Sichtweise angeschlossen. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt laut Urteil nur in Betracht, soweit die Eltern aufgrund der Prozesskosten des Kindes ihre eigene Existenzgrundlage verlieren könnten.
Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 29/20 das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
Wie werden zwangsläufige Aufwendungen definiert?
Zwangsläufige Aufwendungen sind gemäß § 33 Abs. 2 EStG dadurch gekennzeichnet, dass sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
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